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IBB Induktorbau Bergel GmbH

Randschichthärten, Induktoren, Induktionserwärmung..., Induktionshärten, Induktionshärtung, Induktorfertigung, Induktorinstandsetzung, Induktorreparatur, Induktion, Härten
Adresse / Anfahrt
Schmidener Straße 29
70372 Stuttgart
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Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-02-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2017. Geschäftsanschrift: Schmidener Straße 29, 70372 Stuttgart. Gegenstand: Fertigung von Induktoren. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Bergel, Christian Winfried, Stuttgart, *13.04.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Christian Winfried Bergel,*13.04.1966, Stuttgart als Inhaber der Firma "IBB Induktorbau Bergel e.K.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 733574) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 21.12.2017. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam.

2018-02-13:
Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "IBB Induktorbau Bergel e.K.", Stuttgart am 09.02.2018 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.