2009-11-10: Geschäftsanschrift: Josef-Bayer-Straße 3, 88250 Weingarten. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen nachgetragen: Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer Person. Die zum Vorstand bestellte Person ist einzelvertretungsberechtigt. Bestellt als Vorstand: Maier, Jens, Ravensburg, *09.01.1975, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Vorstand: Maier, Joseph, Ravensburg, *17.08.1942.Die Gesellschaft hat am 28.10.2009 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
2019-02-13: Die Hauptversammlung vom 07.02.2019 hat die Änderung der Satzung in § 5 (Namensaktien, Übertragung der Aktien), § 7 (Zusammensetzung und Geschäftsführung), § 8 (Vertretung), § 21 (Grundstückserwerb, Vorstandshandeln) beschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Bestellt als Vorstand: Bauschatz, Ottmar, Horgenzell, *30.03.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Vorstand: Maier, Jens, Ravensburg, *09.01.1975.
2019-02-14: Die Gesellschaft hat am 12.02.2019 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
2019-07-01: Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 26.04.2019 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "IC Technology GmbH", Weingarten gemäß § 190 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.