2005-10-06: Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2005 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 130.000,00 auf 156.000,00 zum Zwecke der Durchführung der Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva des Geschäftsbetriebs Burg aus der IDOMA Zahntechnik GmbH Berlin mit demSitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 57453) nach entsprechender Ausgliederung und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 11.08.2005 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag Teile des Vermögens (sämtliche Aktiva und Passiva des Geschäftsbetriebs Burg) von der IDOMA Zahntechnik GmbH Berlin mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 57453) übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2008-10-06: Bestellt: Geschäftsführer: Wille, Sabine, Burg, *15.03.1966, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer.
2021-12-17: Die IDOMA Zahntechnik Gommern GmbH mit dem Sitz in Gommern ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.