2016-02-05: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2015. Geschäftsanschrift: Carl-Legien-Straße 15, Gebäude B, 63073 Offenbach am Main. Gegenstand: die Programmierung von Applikationen zum Zwecke der Marktforschung, die Durchführung von Marktforschungen, das Betreiben von sozialen Netzwerken, die Logistik, insbesondere deren Optimierung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Oufkir, Mohamed, Bischofsheim, *10.06.1986, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-11-10: Nicht mehr Geschäftsführer: Oufkir, Mohamed, Bischofsheim, *10.06.1986. Bestellt als Geschäftsführer: Alharchaoui, Sabiha, Bischofsheim, *17.01.1989, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-08-17: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Alharchaoui, Sabiha, 65474 Bischofsheim, *17.01.1989 übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.