2009-12-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.11.2009. Geschäftsanschrift: Olgastraße 2, 71088 Holzgerlingen. Gegenstand: Ingenieur- und Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Mück, Harald, Ehningen, *24.03.1966; Schaber, Reinhold, Holzgerlingen, *02.10.1966, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-10-17: Die Gesellschafterversammlungen vom 01.07.2011 und vom 21.09.2011 haben die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlungen vom 01.07.2011 und vom 21.09.2011 zum Zwecke der Verschmelzung mit "Ingenieurpartnerschaft Mück & Schaber", Holzgerlingen (Amtsgericht Stuttgart PR 720302) auf 26.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 01.07.2011 die Partnerschaftsgesellschaft "Ingenieurpartnerschaft Mück & Schaber", Holzgerlingen (Amtsgericht Stuttgart PR 720302) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.