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INOVA Semiconductors GmbH
81671 MünchenDE
mind. 31 Mitarbeiter
Gründung 1999
Gründung 1999
2x HR-Bekanntmachungen:
2018-08-11:
Die Gesellschafterversammlung vom 02.08.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 3.530.000,00 EUR und die Änderung des § 4 der Satzung beschlossen. Es handelt sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Neues Stammkapital: 3.555.000,00 EUR.
2022-06-15:
Die Gesellschaft hat am 03.06.2022 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der INOVA Semiconductors Holding GmbH mit dem Sitz in Innsbruck / Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck (Fn 194387 p)) eingereicht. HRB 125050Bekanntmachung des Verschmelzungsplans nach§ 122d UmwGWir teilen als bekannt zu machenden Angaben mit:1. Der gemeinsame Verschmelzungsplan vom 16.05.2022 wurde eingereicht.2. Verschmelzender Rechtsträger ist die:INOVA Semiconductors Holding GmbH, Museumstraße 1, 6020 Innsbruck, Österreich, mit Sitz in Innsbruck, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck unter FN 194387p3. Aufnehmender Rechtsträger ist die:INOVA Semiconductors GmbH, Grafinger Str. 26, 81671 München, Deutschland, mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 1250504. Unter den vorstehend genannten Anschriften der Gesellschaften können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingeholt werden.5. Bekannt zu machen ist weiter Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der österreichischen INOVA Semiconductors Holding GmbH (Gläubigeraufruf) vom 16.05.2022:Veröffentlichung gemäß § 8 EU-Verschmelzungsgesetz INOVA Semiconductors Holding GmbH (FN 194387 p)Mit dem zwischen der INOVA Semiconductors Holding GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN 194387 p, mit dem Sitz in Innsbruck und der Geschäftsanschrift Museumstraße 1, 6020 Innsbruck, Österreich, und der INOVA Semiconductors GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München zu HRB 125050, mit dem Sitz in München und der Geschäftsanschrift Grafinger Str. 26, 81671 München, Deutschland, abgeschlossenen gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 16.05.2022, soll die INOVA Semiconductors Holding GmbH (als übertragende Gesellschaft) grenzüberschreitend zur Aufnahme mit der INOVA Semiconductors GmbH (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden. Der Verschmelzungsvorgang erfolgt rückwirkend zum (Verschmelzungs-)Stichtag 31.12.2021 auf Basis der Bestimmungen des EU-Verschmelzungsgesetzes (EU-VerschG) und des deutschen Umwandlungsgesetzes (dUmwG) und unter Anwendung des Art I UmgrStG.Gemäß § 8 EU-VerschG in Verbindung mit § 221a AktG wird bekannt gemacht, dass der von der Geschäftsführung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft gemeinsam erstellte gemeinsame Verschmelzungsplan vom 16.05.2022 in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j Gerichtsorganisationsgesetz) veröffentlicht wurde.1 Rechte von GläubigernMit Wirksamwerden der Verschmelzung werden die Gläubiger der INOVA Semiconductors Holding GmbH zu Gläubigern der INOVA Semiconductors GmbH. Etwaige Ansprüche von Gläubigern der übertragenden Gesellschaft sind ab diesem Zeitpunkt gegenüber der übernehmenden Gesellschaft geltend zu machen. Bis auf die Änderung des Vertragspartners tritt keine weitere inhaltliche Veränderung der Vertragsverhältnisse ein.Der vorliegende Verschmelzungsvorgang verwirklicht einen kapitalherabsetzenden Effekt, weil das gebundene Kapital (bestehend aus Grundkapital und gebundenen Rücklagen) der übertragenden Gesellschaft (EUR 433.920,00 Stammkapital und EUR 7.747.737,50 gebundene Rücklagen) niedriger ist als jenes der übernehmenden Gesellschaft, wie es nach der Verschmelzung besteht (EUR 3.555.000,00 Stammkapital).Gemäß § 13 EU-VerschG ist Gläubigern der INOVA Semiconductors Holding GmbH, die sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der gemeinsame Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, somit bis einschließlich 16.07.2022 (einlangend), schriftlich zu diesem Zweck melden, nach Maßgabe der nachstehenden Eckpunkte für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.(i) Anspruchsberechtigt sind alle Gläubiger, deren Forderungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft bis zum Ende der Zweimonatsfrist entstanden sind/entstehen.(ii) Ob die Forderung auf Vertrag oder Gesetz beruht, ist unerheblich. Sicherzustellen sind aber nur schuldrechtliche Ansprüche, nicht dingliche Rechte.(iii) Sicherstellungsfähig sind nur Forderungen, die bereits (dem Grunde nach) entstanden sind, für die jedoch noch nicht Befriedigung verlangt werden kann. Dies betrifft etwa noch nicht fällige oder aufschiebend bedingte Forderungen. Für fällige und unbedingte Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Befriedigung verweigert oder die Forderung bestritten wird.(iv) Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft müssen ihre Forderungen dem Grunde und der Höhe nach zum Zwecke der Sicherheitsleistung innerhalb von zwei Monaten bei der übertragenden Gesellschaft anmelden. Der Rechtsgrund der Forderung, für die Sicherstellung begehrt wird, ist anzugeben. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen und muss der übertragenden Gesellschaft innerhalb dieser Frist zugehen. Eine Absendung am letzten Tag dieser Frist genügt nicht. Eine Klageerhebung ist nicht erforderlich. Der Ablauf der Frist nimmt dem Gläubiger zwar den Sicherstellungsanspruch, der Anspruch auf die Forderung selbst bleibt aber unberührt.(v) Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern grundsätzlich nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gegenüber der übertragenden Gesellschaft gefährdet wird. Da die Verschmelzung einen kapitalherabsetzenden Effekt hat, bedarf es einer solchen Glaubhaftmachung nicht (vgl § 13 Abs 1 Satz 3 EU-VerschG).(vi) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Allfälligen Inhabern von Schuldverschreibungen oder Genuss- rechten an der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Darüber hinaus ist Gläubigern der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH), die sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Wirksamkeit der Verschmelzung) zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.2 Rechte von GesellschafternHinweis auf das Austrittsrecht gemäß § 10 EU-VerschG (Barabfindung)Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH), die gegen den Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) Widerspruch zur Niederschrift der Generalversammlung erklären, steht nach Maßgabe des § 10 EU-VerschG das Recht auf eine angemessene Barabfindung gegen Hingabe ihrer Geschäftsanteile zu (Abfindungsangebot), wenn er vom Zeit- punkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung in der Generalversammlung der über- tragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) bis zur Geltendmachung (Annahme) des Abfindungsanspruchs (siehe zur Annahme den folgenden Satz) Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) war. Der den Widerspruch erklärende Gesellschafter kann das Abfindungsangebot gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift der Generalversammlung annehmen oder mittels einer schriftlichen Annahmeerklärung, die der übertragenden Gesellschaft binnen eines Monat nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen muss (vgl. § 10 Abs. 1 EU-VerschG).Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Recht auf Abfindung den widersprechenden Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft nur dann zusteht, wenn die Verschmelzung von den Gesellschaftern der übertragenden und übernehmenden Gesellschafter (sofern eine solche stattfindet bzw. stattfinden muss), mit Beschluss wirksam genehmigt wird. Sollten die für den Verschmelzungsbeschluss notwendigen Beschlussmehrheiten nicht erreicht werden, hat die Verschmelzung zu unterbleiben und erhalten die widersprechenden Gesellschafter keine Abfindung. Wird die Verschmelzung von den Gesellschaftern der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft wirksam genehmigt, ist der Anspruch auf Abfindung mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (also mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung) bedingt und wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren (vgl. § 10 Abs. 1 EU-VerschG). Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft können auf die Barabfindung verzichten. Da die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung vorab ihre Zustimmung erteilt haben und auch erklärt haben in der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung mittels Beschluss die Zustimmung zu erteilen, scheidet ein Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss aus. Aus diesem Grund enthält der Verschmelzungsplan auch keine Angaben zum Abfindungsangebot. Aus diesem Grunde können an dieser Stelle Ausführungen zur Überprüfung des Abfindungsangebots gemäß § 11 EU-VerschG unterbleiben.Hinweis auf das Recht zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 EU-VerschG)Da die übertragende Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) ist, wird der von der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) gehaltene Geschäftsanteil an der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) gemäß § 224 Abs. 3 AktG bzw. § 54 Abs. 1 S 2 Z 2 iVm 20 Abs. 1 Z 3 dUmwG an die Gesellschafter der über- tragende Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) ausgekehrt und übertragen.Eine Bewertung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft ist für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses aus diesem Grund nicht erforderlich und somit auch nicht erfolgt. Die Gesellschafter der übertragende Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) erhalten mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bei der übernehmen- den Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) ipso iure, ohne dass es eines gesonderten Übertragungsakts bedarf und ohne Durchgangserwerb der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH), einen ihrem Beteiligungsverhältnis an der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) entsprechenden Geschäftsanteil an der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) bzw. werden sie Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) (Umtauschverhältnis). Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) werden somit im gleichen Verhältnis an der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) beteiligt sein, wie vor der Verschmelzung an der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH). Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben grundsätzlich nach Maßgabe der Bestimmung des § 96 Abs. 3 GmbHG 225c ff AktG und § 122h dUmwG die Möglichkeit, das Umtauschverhältnis überprüfen zu lassen.Betreffend die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) wird auf die (deutschen) Bestimmungen verwiesen, die auf die übernehmende Gesellschaft Anwendung finden.Weitere kostenlose Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung von Rechten der Gläubiger und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) können bei der INOVA Semiconductors Holding GmbH, Museumstraße 1, 6020 Innsbruck, eingeholt werden, wo neben Abschriften zum Verschmelzungsplan (im Entwurf) und dem Verschmelzungsbericht der übertragenden Gesellschaft auch Abschriften der übrigen in§ 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen, soweit diese bereits erstellt wurden und in abschlussgeprüfter Form vorliegen, (kostenfrei) angefordert werden können.Wien, 16.05.2022 INOVA Semiconductors Holding GmbH(Geschäftsführung)6. Ergänzend bekannt zu machen ist folgender der Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der deutschen INOVA Semiconductors GmbH:Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen INOVA Semiconductors GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten INOVA Semiconductors GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der INOVA Semiconductors GmbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen INOVA Semiconductors GmbH gern. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der INOVA Semiconductors GmbH unter deren Geschäftsanschrift Grafinger Str. 26, 81671 München, Deutschland geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutschen INOVA Semiconductors GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der deutschen INOVA Semiconductors GmbH ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung der österreichischen Muttergesellschaft auf ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind bei der deutschen INOVA Semiconductors GmbH nicht vorhanden. Für die Minderheitsgesellschafter der österreichischen INOVA Semiconductors Holding GmbH ist nochmals auf den oben unter 5. genannten, gesonderten Hinweis/ Gläubigeraufruf hinzuweisen.
2018-08-11:
Die Gesellschafterversammlung vom 02.08.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 3.530.000,00 EUR und die Änderung des § 4 der Satzung beschlossen. Es handelt sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Neues Stammkapital: 3.555.000,00 EUR.
2022-06-15:
Die Gesellschaft hat am 03.06.2022 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der INOVA Semiconductors Holding GmbH mit dem Sitz in Innsbruck / Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck (Fn 194387 p)) eingereicht. HRB 125050Bekanntmachung des Verschmelzungsplans nach§ 122d UmwGWir teilen als bekannt zu machenden Angaben mit:1. Der gemeinsame Verschmelzungsplan vom 16.05.2022 wurde eingereicht.2. Verschmelzender Rechtsträger ist die:INOVA Semiconductors Holding GmbH, Museumstraße 1, 6020 Innsbruck, Österreich, mit Sitz in Innsbruck, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck unter FN 194387p3. Aufnehmender Rechtsträger ist die:INOVA Semiconductors GmbH, Grafinger Str. 26, 81671 München, Deutschland, mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 1250504. Unter den vorstehend genannten Anschriften der Gesellschaften können kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingeholt werden.5. Bekannt zu machen ist weiter Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der österreichischen INOVA Semiconductors Holding GmbH (Gläubigeraufruf) vom 16.05.2022:Veröffentlichung gemäß § 8 EU-Verschmelzungsgesetz INOVA Semiconductors Holding GmbH (FN 194387 p)Mit dem zwischen der INOVA Semiconductors Holding GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN 194387 p, mit dem Sitz in Innsbruck und der Geschäftsanschrift Museumstraße 1, 6020 Innsbruck, Österreich, und der INOVA Semiconductors GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München zu HRB 125050, mit dem Sitz in München und der Geschäftsanschrift Grafinger Str. 26, 81671 München, Deutschland, abgeschlossenen gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 16.05.2022, soll die INOVA Semiconductors Holding GmbH (als übertragende Gesellschaft) grenzüberschreitend zur Aufnahme mit der INOVA Semiconductors GmbH (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden. Der Verschmelzungsvorgang erfolgt rückwirkend zum (Verschmelzungs-)Stichtag 31.12.2021 auf Basis der Bestimmungen des EU-Verschmelzungsgesetzes (EU-VerschG) und des deutschen Umwandlungsgesetzes (dUmwG) und unter Anwendung des Art I UmgrStG.Gemäß § 8 EU-VerschG in Verbindung mit § 221a AktG wird bekannt gemacht, dass der von der Geschäftsführung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft gemeinsam erstellte gemeinsame Verschmelzungsplan vom 16.05.2022 in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j Gerichtsorganisationsgesetz) veröffentlicht wurde.1 Rechte von GläubigernMit Wirksamwerden der Verschmelzung werden die Gläubiger der INOVA Semiconductors Holding GmbH zu Gläubigern der INOVA Semiconductors GmbH. Etwaige Ansprüche von Gläubigern der übertragenden Gesellschaft sind ab diesem Zeitpunkt gegenüber der übernehmenden Gesellschaft geltend zu machen. Bis auf die Änderung des Vertragspartners tritt keine weitere inhaltliche Veränderung der Vertragsverhältnisse ein.Der vorliegende Verschmelzungsvorgang verwirklicht einen kapitalherabsetzenden Effekt, weil das gebundene Kapital (bestehend aus Grundkapital und gebundenen Rücklagen) der übertragenden Gesellschaft (EUR 433.920,00 Stammkapital und EUR 7.747.737,50 gebundene Rücklagen) niedriger ist als jenes der übernehmenden Gesellschaft, wie es nach der Verschmelzung besteht (EUR 3.555.000,00 Stammkapital).Gemäß § 13 EU-VerschG ist Gläubigern der INOVA Semiconductors Holding GmbH, die sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der gemeinsame Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, somit bis einschließlich 16.07.2022 (einlangend), schriftlich zu diesem Zweck melden, nach Maßgabe der nachstehenden Eckpunkte für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.(i) Anspruchsberechtigt sind alle Gläubiger, deren Forderungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft bis zum Ende der Zweimonatsfrist entstanden sind/entstehen.(ii) Ob die Forderung auf Vertrag oder Gesetz beruht, ist unerheblich. Sicherzustellen sind aber nur schuldrechtliche Ansprüche, nicht dingliche Rechte.(iii) Sicherstellungsfähig sind nur Forderungen, die bereits (dem Grunde nach) entstanden sind, für die jedoch noch nicht Befriedigung verlangt werden kann. Dies betrifft etwa noch nicht fällige oder aufschiebend bedingte Forderungen. Für fällige und unbedingte Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Befriedigung verweigert oder die Forderung bestritten wird.(iv) Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft müssen ihre Forderungen dem Grunde und der Höhe nach zum Zwecke der Sicherheitsleistung innerhalb von zwei Monaten bei der übertragenden Gesellschaft anmelden. Der Rechtsgrund der Forderung, für die Sicherstellung begehrt wird, ist anzugeben. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen und muss der übertragenden Gesellschaft innerhalb dieser Frist zugehen. Eine Absendung am letzten Tag dieser Frist genügt nicht. Eine Klageerhebung ist nicht erforderlich. Der Ablauf der Frist nimmt dem Gläubiger zwar den Sicherstellungsanspruch, der Anspruch auf die Forderung selbst bleibt aber unberührt.(v) Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern grundsätzlich nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gegenüber der übertragenden Gesellschaft gefährdet wird. Da die Verschmelzung einen kapitalherabsetzenden Effekt hat, bedarf es einer solchen Glaubhaftmachung nicht (vgl § 13 Abs 1 Satz 3 EU-VerschG).(vi) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Allfälligen Inhabern von Schuldverschreibungen oder Genuss- rechten an der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Darüber hinaus ist Gläubigern der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH), die sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Wirksamkeit der Verschmelzung) zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.2 Rechte von GesellschafternHinweis auf das Austrittsrecht gemäß § 10 EU-VerschG (Barabfindung)Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH), die gegen den Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) Widerspruch zur Niederschrift der Generalversammlung erklären, steht nach Maßgabe des § 10 EU-VerschG das Recht auf eine angemessene Barabfindung gegen Hingabe ihrer Geschäftsanteile zu (Abfindungsangebot), wenn er vom Zeit- punkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung in der Generalversammlung der über- tragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) bis zur Geltendmachung (Annahme) des Abfindungsanspruchs (siehe zur Annahme den folgenden Satz) Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) war. Der den Widerspruch erklärende Gesellschafter kann das Abfindungsangebot gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift der Generalversammlung annehmen oder mittels einer schriftlichen Annahmeerklärung, die der übertragenden Gesellschaft binnen eines Monat nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen muss (vgl. § 10 Abs. 1 EU-VerschG).Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Recht auf Abfindung den widersprechenden Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft nur dann zusteht, wenn die Verschmelzung von den Gesellschaftern der übertragenden und übernehmenden Gesellschafter (sofern eine solche stattfindet bzw. stattfinden muss), mit Beschluss wirksam genehmigt wird. Sollten die für den Verschmelzungsbeschluss notwendigen Beschlussmehrheiten nicht erreicht werden, hat die Verschmelzung zu unterbleiben und erhalten die widersprechenden Gesellschafter keine Abfindung. Wird die Verschmelzung von den Gesellschaftern der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft wirksam genehmigt, ist der Anspruch auf Abfindung mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (also mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung) bedingt und wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren (vgl. § 10 Abs. 1 EU-VerschG). Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft können auf die Barabfindung verzichten. Da die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung vorab ihre Zustimmung erteilt haben und auch erklärt haben in der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung mittels Beschluss die Zustimmung zu erteilen, scheidet ein Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss aus. Aus diesem Grund enthält der Verschmelzungsplan auch keine Angaben zum Abfindungsangebot. Aus diesem Grunde können an dieser Stelle Ausführungen zur Überprüfung des Abfindungsangebots gemäß § 11 EU-VerschG unterbleiben.Hinweis auf das Recht zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 EU-VerschG)Da die übertragende Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) ist, wird der von der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) gehaltene Geschäftsanteil an der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) gemäß § 224 Abs. 3 AktG bzw. § 54 Abs. 1 S 2 Z 2 iVm 20 Abs. 1 Z 3 dUmwG an die Gesellschafter der über- tragende Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) ausgekehrt und übertragen.Eine Bewertung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft ist für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses aus diesem Grund nicht erforderlich und somit auch nicht erfolgt. Die Gesellschafter der übertragende Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) erhalten mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bei der übernehmen- den Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) ipso iure, ohne dass es eines gesonderten Übertragungsakts bedarf und ohne Durchgangserwerb der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH), einen ihrem Beteiligungsverhältnis an der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) entsprechenden Geschäftsanteil an der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) bzw. werden sie Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) (Umtauschverhältnis). Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) werden somit im gleichen Verhältnis an der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) beteiligt sein, wie vor der Verschmelzung an der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH). Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben grundsätzlich nach Maßgabe der Bestimmung des § 96 Abs. 3 GmbHG 225c ff AktG und § 122h dUmwG die Möglichkeit, das Umtauschverhältnis überprüfen zu lassen.Betreffend die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors GmbH) wird auf die (deutschen) Bestimmungen verwiesen, die auf die übernehmende Gesellschaft Anwendung finden.Weitere kostenlose Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung von Rechten der Gläubiger und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (INOVA Semiconductors Holding GmbH) können bei der INOVA Semiconductors Holding GmbH, Museumstraße 1, 6020 Innsbruck, eingeholt werden, wo neben Abschriften zum Verschmelzungsplan (im Entwurf) und dem Verschmelzungsbericht der übertragenden Gesellschaft auch Abschriften der übrigen in§ 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen, soweit diese bereits erstellt wurden und in abschlussgeprüfter Form vorliegen, (kostenfrei) angefordert werden können.Wien, 16.05.2022 INOVA Semiconductors Holding GmbH(Geschäftsführung)6. Ergänzend bekannt zu machen ist folgender der Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der deutschen INOVA Semiconductors GmbH:Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen INOVA Semiconductors GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten INOVA Semiconductors GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der INOVA Semiconductors GmbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen INOVA Semiconductors GmbH gern. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der INOVA Semiconductors GmbH unter deren Geschäftsanschrift Grafinger Str. 26, 81671 München, Deutschland geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutschen INOVA Semiconductors GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der deutschen INOVA Semiconductors GmbH ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung der österreichischen Muttergesellschaft auf ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind bei der deutschen INOVA Semiconductors GmbH nicht vorhanden. Für die Minderheitsgesellschafter der österreichischen INOVA Semiconductors Holding GmbH ist nochmals auf den oben unter 5. genannten, gesonderten Hinweis/ Gläubigeraufruf hinzuweisen.