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ISB Grüttmöller GmbH

Versicherung, Sachverstand, Sachverständigenbüro..., Baubegleitung, Bauschaden, Bauabnahme
Adresse / Anfahrt
Wismarsche Straße 6/7
18057 Rostock
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-03-13:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2015. Geschäftsanschrift: Wismarsche Straße 6/7, 18057 Rostock. Gegenstand: Ingenieurs- und Planungsarbeiten im Zusammenhang mit Immobilien, insbesondere - Sanierungs- und Neubauplanung, - Baubegleitende Qualitätsüberwachung - Begutachtung und Bewertung von Bau- und Sachschäden, - Immobilienbewertung, - Beratung und Betreuung beim An- und Verkauf von Immobilien, - Erstellung von Energieausweisen, - Untersuchung mit Wärmebildkamera, - Sicherheits- und Gesundheitskoordination auf Baustellen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Grüttmöller, Karsten, Elmenhorst/Lichtenhagen, *03.05.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Karsten Grüttmöller, Elmenhorst/Lichtenhagen, *03.05.1965, als Inhaber unter der Firma "Karsten Grütmöller ISB e.K." mit Niederlassung in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 3755) betrieben Unternehmens. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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