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IVD West e.V.

Immobilien, Mitte-Ost, Bundesverband..., Immobilienunternehmer, Immobilienverband, Regionalverbände, Mietpreisbremse, Immobilienunternehmern in NRW, Wohnungsauszug
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Von-Werth-Straße 57
50670 Köln
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mind. 22 Mitarbeiter
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14x HR-Bekanntmachungen:

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.07.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER RDM, Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Bergisch-Land mit Sitz in Wuppertal (AG Wuppertal, VR 1588) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.08.2004mit dem Verein Ring Deutscher Makler RDM, Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Pfalz e.V. mit Sitz in Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, VR 1921) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.04.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 23.06.2005 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.03.2005mit dem Verein Ring Deutscher Makler (RDM), Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. mit Sitz in Köln (AG Köln, VR 5768) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.07.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER (RDM), Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe mit Sitz in Bielefeld (AG Bielefeld, VR 1206) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.08.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter (RDM) Bezirksverband Bochum-Gelsenkirchen e.V. mit Sitz in Bochum (AG Bochum, VR 1786) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.07.2004mit dem Verein Ring Deutscher Makler RDM, Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Rheinhessen e.V. mit Sitz in Mainz (AG Mainz, VR 2726) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.08.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER, RDM, Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Bingen am Rhein (AG Bingen, VR 921) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.08.2004mit dem Verein Ring Deutscher Makler, RDM, Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Koblenz e.V. mit Sitz in Koblenz (AG Koblenz, VR 3501) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.08.2004mit dem Verein Ring Deutscher Makler (RDM) Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Duisburg und Niederrhein e.V. mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg, VR 1414) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.08.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER RDM, Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband TRIER e.V. mit Sitz in Trier (AG Trier, VR 2584) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-15:
Der Verein hat nach Maßgabe des Spaltungsvertrages vom 28.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Bundesversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.08.2004 einen Teil des Vereins Verband Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierung (VDM) e.V. mit Sitz in Berlin-Charlottenburg (AG Charlottenburg, VR 21228 Nz), nämlich den Landesverband Rheinland-Pfalz, den Landesverband Nordrhein-Westfalen und den Landesverband Saarland, jeweils als Gesamtheit im Wege der Abspaltung zur Aufnahme übernommen, §§ 149, 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG. Die Spaltung wird erst wirksam mit Eintragung im Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an die die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-29:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.08.2004 mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Köln-Bonn-Aachen e.V. mit Sitz in Köln (AG Köln VR 5082) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-09-29:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.08.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER RDM Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Bezirksverband Dortmund e.V. mit Sitz in Dortmund (AG Dortmund, VR 1970) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-10-25:
Die Spaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers (AG Charlottenburg VR 21228 Nz) am 11.10.2005 wirksam geworden.

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