2014-02-03: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.01.2014. Geschäftsanschrift: Jahnring 37, 39104 Magdeburg. Gegenstand des Unternehmens: Die Vermittlung von Versicherungen nach § 34 d GewO, die Vermittlung von Immobilien und Krediten nach § 34 c GewO, sowie alle mit den o.a. Vermittlungen im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die Unternehmensberatung sowie die Honorarberatung und Honorarvermittlung von Versicherungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Tessmer, Hans Uwe, Magdeburg, *20.12.1961, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2015-08-13: Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des Unternehmens der Firma Ihr Versicherungsmakler Hans Uwe Tessmer e.Kfm. mit dem Sitz in Magdeburg und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 11.08.2015 und des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage das Unternehmen der Firma Ihr Versicherungsmakler Hans Uwe Tessmer e.Kfm. mit dem Sitz in Magdeburg übernommen. Die Ausgliederung ist am 13.08.2015 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen und damit wirksam geworden. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Diese Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.