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HP Essen & Mee(h)r GmbH & Co. KG

Wirbelwind, Dorfladen, KanalTreff..., Mettwurst, Kult-Imbiss, Pork mit Pommes, Orangensaft, Kaffeespezialitäten
Adresse / Anfahrt
Dr.-Böhme-Weg 1
24814 Sehestedt
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-08-07:
(Gegenstand des Unternehmens ist 1) Gastronomiebetrieb. 2) Gegenstand des Unternehmens sind ferner Hilfs- u. Nebentätigkeiten, soweit diese geeignet sein können, den in Abs. 1 genannten Gegenstand zu fördern. Die Gesellschaft ist befugt, Zweigniederlassungen zu errichten). Name der Firma: HP Essen & Meer GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Sehestedt; Geschäftsanschrift: Dr.-Böhme-Weg 1, 24814 Sehestedt; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. HP Essen & Meer Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Sehestedt (Amtsgericht Kiel, HRB 19834 KI); Rechtsform: Kommanditgesellschaft

2018-09-06:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.08.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 27.08.2018 die aus dem Vermögen des Inhabers ausgegliederte Firma HP Essen & Meer, Inhaber: Holger Petersen, e.K. mit Niederlassung in Sehestedt (Amtsgericht Kiel, HRA 10103 KI) übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.