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Immobilienverwaltung Walther GmbH & Co. KG

Immobilien, Demmin und Usedom, Eigentumsverwaltung..., Zeitaufwand, Wohnungs, Demmin und Umland, Gewerbeobjekten in Demmin, Usedom für Miet, Immobilienverwalter
Adresse / Anfahrt
Rudolf-Breitscheid-Straße 40
17109 Demmin , Hansestadt
1x Adresse:

Hauptstraße 42
17459 Koserow


Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-06-14:
(Verwaltung von Wohnungseigentum, Mietverwaltung, Instandhaltungsmanagement, Bauüberwachung, Betriebskosten- und Heizungsabrechnung). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 40, 17109 Demmin. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Walther Immobilien Verwaltungs-GmbH, Demmin (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 21258), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-09-02:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 25.08.2021 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Gudrun Walther, Demmin, geb. 24.02.1960 unter der Firma Immobilienverwaltung Gudrun Walther e.K. in Demmin (Amtsgericht Neubrandenburg, HRA 2867) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der zeitgleichen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.