2013-05-22: Bestellt als Geschäftsführer: Wirth, Björn, Püttlingen, *25.10.1983, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-05-27: Die Gesellschafterversammlung vom 16.04.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 (Firma, Sitz), 5 (Geschäftsführung, Vertretung), 13 (Bekanntmachungen) und mit ihr die Sitzverlegung nach St. Ingbert beschlossen. Neuer Sitz: St. Ingbert. Geschäftsanschrift: Geistkircher Str. 18, 66386 St. Ingbert.
2022-06-29: Ingbert. Die Gesellschafterversammlung vom 03.06.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 , 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Gegenstand: a) der Handel mit und der Im- und Export von Geräten, Anlagen und Einrichtungen der Informationstechnologie und der Kommunikations-, Nachrichten-, Büro-, Computer- und Telekommunikationstechnik sowie die Vermarktung von Telefoniedienstleistungen, b) der Betrieb einer Unternehmensberatung, c) der Betrieb einer Werbeagentur. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.06.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.06.2022 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.06.2022 mit der H. Meyer GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 9701) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.