2015-05-08: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Müller, Sebastian, Saffig, *10.11.1974. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder dem Prokuristen Sebastian Müller: Gerharz, Dirk Ewald, Kobern-Gondorf, *31.01.1974; Krischer, Dennis Rudolph, Weißenthurm, *23.09.1980.
2017-10-11: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.03.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.03.2017 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.03.2017 mit der Kayser GmbH mit Sitz in Plaidt (Amtsgericht Koblenz, HRB 11455) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-10-24: Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Kayser GmbH mit Sitz in Plaidt am 18.10.2017 eingetragen worden. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs.2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.