2005-06-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2005. Durch Beschluss der Gellschafterversammlung vom 31.05.2005 wurde der Gesellschaftsvertrag in § 11 (Bekanntmachungen) geändert. Gegenstand: die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der Incas Voice Solution GmbH & Co. KG, die die Entwicklugn und den Vertrieb von IT-Lösungen zum Gegenstand hat. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und der Gesellschaft, an der die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Geschäftsführer: Janke, Roland, Kaufmann, Kempen, *01.01.1967; Pollok, Stefan, Krefeld, *27.10.1967, jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Rapp, Oliver, Köln, *22.10.1964.
2009-09-17: Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000,00 EUR um 25.000,00 EUR durch Sacheinlagen auf 50.000,00 EUR beschlossen. Ferner ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen worden. Desweiteren wurde der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. Neue Firma: Incas GmbH. Geschäftsanschrift: Europark Fichtenhain A 15, 47807 Krefeld. Die Entwicklung und der Vertrieb von IT-Lösungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft kann auch alle sonstigen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinenden Geschäfte und Maßnahmen vornehmen. 50.000,00 EUR.
2016-01-15: Prokura erloschen: Rapp, Oliver, Köln, *22.10.1964. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Voigthaus, Dirk, Solingen, *04.09.1971.
2017-10-30: Änderung zur Geschäftsanschrift: Medienstraße 8, 47807 Krefeld.
2020-09-16: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Terhoeven, Thomas, Krefeld, *07.12.1983.
2021-08-30: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.08.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.08.2021 mit der INTRACALL GmbH mit Sitz in Krefeld (Amtsgericht Krefeld, HRB 12595) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.