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8x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-04:
Stamm- bzw. Grundkapital: 1.024.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15.06.2007 ist das Grundkapital um 3.481.600 EUR auf 1.024.000 EUR herabgesetzt und die Satzung geändert in § 4 (Grundkapital)..

2010-07-20:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§ 106 AktG)..

2011-06-21:
; Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15.06.2011 sind §§ 5 (Genehmigtes Kapital) und 6 (Bedingtes Kapital) der Satzung ersatzlos gestrichen.; Das am 06.10.2000 beschlossene bedingte Kapital besteht nicht mehr.; Das genehmigte Kapital vom 30.08.2002 ist durch Zeitablauf erloschen. (Genehmigtes Kapital 2002/I); Der mit der TFG Capital AG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Marl (ehemals TFG Capital AG & Co. KGaA Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Marl), und der TFG Technologie-Fonds II GmbH & Co. Beteiligungen KG, Marl, bestehende Teilgewinnabführungsvertrag ist durch Vereinbarung vom 05.12.2005 aufgehoben. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..

2016-01-25:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht .

2016-10-06:
Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 09.09.2016 ist die Satzung geändert in § 4 , § 22 (Ort, Einberufung der Hauptversammlung) und § 23 (Teilnahme).

2020-05-26:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Die Gesellschaft hat einen Verschmelzungsvertrag bzw. den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages gemäß § 61 UmwG zum Handelsregister eingereicht.

2020-06-09:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.05.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Waterside XLVIII. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 161766) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

2020-06-12:
Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 09.06.2020 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Hamburg, HRB 161766) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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