2012-11-06: Geschäftsanschrift: Arndtstraße 2, 38154 Königslutter. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.10.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.10.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.10.2012 mit der Büro- und Datentechnik Hörmann & Vogel GmbH mit Sitz in Magdeburg (Amtsgericht Stendal HRB 101753) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2015-12-15: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Heinecke, Detlef, Süpplingenburg, *22.01.1962; Mattig, Bernd, Salzwedel, *31.03.1959.
2015-12-15: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Heinecke, Detlef, Süpplingenburg, *22.01.1962; Mattig, Bernd, Salzwedel, *31.03.1959.
2016-01-14: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.12.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.12.2015 mit der Hörmann & Partner GmbH Ingenieurbüro für Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik mit Sitz in Salzwedel verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.