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Ingenieurgesellschaft Bonk + Herrmann mbH

BRÜCKEN SIND UNSERE, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen..., Testumgebung, Bauwerk, Anna Borkert, Baukostenmanagement, Muskau Brücken
Adresse / Anfahrt
Wehlener Straße 46
01279 Dresden
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-08-13:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.02.2021. Geschäftsanschrift: Wehlener Str, 46, 01279 Dresden. Gegenstand des Unternehmens: Planung von Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken des Verkehrswesens und des Wasserbaus, der Projektsteuerung und Überwachung von Bauvorhaben sowie die Prüfung von Bauwerken. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Herrmann, Peter, Dresden, *27.12.1960; Püschel, Thomas, Dresden, *04.03.1976, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung von Teilen des Vermögens als Ganzes der Ingenieurgesellschaft Bonk + Hermann mbH (nun PH+ Besitzgesellschaft mbH), mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 23103) im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Ausgliederungsplan vom 18.02.2021 sowie Beschluss der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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