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Inkassobüro Thumm GmbH

Rechtsberatung, Inkasso Ludwigsburg, Forderungsmanagements..., RDG, Schuldner, Forderungsausfälle, Rechtsdienstleistungsgesetz
Adresse / Anfahrt
Bahnhofstraße 10
71672 Marbach am Neckar
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 2 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2008-07-21:
Bestellt als Geschäftsführer: Thumm, Ulrich Werner, Ludwigsburg, *09.12.1952, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2009-09-14:
Die Gesellschafterversammlungen vom 24.07.2009 und vom 27.08.2009 haben die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz), § 3 (Stammkapital und Geschäftsanteile), § 9 (Verfügungen über den Geschäftsanteil), § 14 (Gesellschafterversammlung und Beschlüsse) und § 15 (Schlussbestimmungen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Inkassobüro Kunert GmbH", Marbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 311020) auf 51.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Inkassobüro Thumm GmbH. Sitz verlegt; nun: Marbach am Neckar. Geschäftsanschrift: Bahnhofstr. 10, 71672 Marbach am Neckar. Stammkapital nun: 51.000,00 EUR. Nicht mehr Geschäftsführer: Follis, Silvia, Kornwestheim, *17.03.1965.

2009-09-29:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 24.07.2009 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Inkassobüro Kunert GmbH", Marbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 311020) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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