2006-03-20: Gegenstand: a) Der Handel mit Waren verschiedener, nicht genehmigungspflichtiger Art. b) Der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen sowie die Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge. c) Die Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung, die Vorbereitung oder Durchführung solcher Vorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewerbern, auch zur Sicherung und zum Erwerb von Erwerbs- und Nutzungsrechten sowie die wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung solcher Vorhaben als zu b) und c) jeweils unter Ausschluss solcher Tätigkeiten, welche dem Gesetz über das Kreditwesen unterfallen. d) Der Handel mit Brennstoffen. e) Der Betrieb eines Reisebüros mit Filialen. f) Die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2006 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2(Gegenstand) und § 11(Bewertung und Zahlung des Abfindungsentgelts)..
2011-09-19: Stamm- bzw. Grundkapital: 1.222.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2011 ist das Stammkapital auf EUR umgestellt, sodann aus Gesellschaftsmitteln auf 1.222.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital) und § 7 (Gesellschafterversammlung) sowie aufgehoben in § 14 (Gründungskosten)..
2011-12-28: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschafterversammlung vom 28.10.2011 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Innova Handelshaus AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 138826 ) beschlossen. Die Firma ist hier gelöscht. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..