2016-09-02: Name der Firma: Intensivpflege Heine GmbH; Sitz der Firma: Königs Wusterhausen; Geschäftsanschrift: Blumenstraße 8, 15711 Königs Wusterhausen; Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung, insbesondere im Bereich der außerklinischen Intensivpflege und Heimbeatmung, die Versorgung in Wohngemeinschaften für intensiv pflegebedürftige Menschen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte. Kapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1.
Lars, Heine, *28.09.1968, Königs Wusterhausen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Rechtsverhaeltnis: Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Lars Heine, Königs Wusterhausen, geb. 28.09.1968, als Inhaber der Firma Intensivpflege + Heimbeatmung L. Heine e.K. mit Sitz in Königs Wusterhausen (Amtsgericht Cottbus, HRA 3258) betriebenen Unternehmens auf Grund des Ausgliederungsplanes vom 15.08.2016 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitigen Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.