2011-03-28: Nicht mehr Geschäftsführer: Bösinger, Manfred, St. Georgen im Schwarzwald, *09.03.1954; Kübler, Wolfgang, Villingen-Schwenningen, *19.02.1961. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bösinger, Manfred, St. Georgen im Schwarzwald, *09.03.1954; Kübler, Wolfgang, Villingen-Schwenningen, *19.02.1961.
2011-04-27: Prokura geändert; nun: Einzelprokura: Bösinger, Manfred, St. Georgen im Schwarzwald, *09.03.1954; Kübler, Wolfgang, Villingen-Schwenningen, *19.02.1961.
2011-07-18: Mit der "InterCard AG Informationssysteme", Villingen-Schwenningen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 603048) wurde am 11.04.2011 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am 14.04.2011 zugestimmt hat.
2015-06-15: Einzelprokura: Bartl, Chris Nikolaus, Schömberg, *18.12.1969.
2017-05-11: Prokura erloschen: Bösinger, Manfred, St. Georgen im Schwarzwald, *09.03.1954.
2021-05-12: Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt bei Geschäftsführer: Riesle, Gerson Achim Axel, Villingen-Schwenningen, *09.07.1962, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.04.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.04.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Multicard GmbH", Villingen-Schwenningen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 710533), verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.