2018-01-10: (Das Unterhalten von Spielern und Mannschaften um pr-fessionellen Eishockey-Sport, die Durchführung des dazu erforderlichen Trainingsbetriebes und der Einsatz der Mannschaften in Meisterschafts-, Freundschaftsspielen im Rahmen der Deutschen Eishockey-Liga (DEL) sowie die Teilnahme an internationalen Wettbewerben. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Ausrichtung und Durchführung von Sportveranstaltungen, insbesondere von Eishockey-Spielen. Gegenstand des Unternehmens ist schließlich die werbemäßige Nutzung von Warenzeichen, Lizenzen und sonstigen Werberechten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Eishockey-Sportes von dem Gesellschafter oder von der Gesellschaft geschaffen werden oder geschaffen worden sind. Gegenstand ist auch die Beratung und Durchführung sämtlicher Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Sport im Allgemeinen und dem Eishockey-Sport im Besonderen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Seeuferstr. 25, 58636 Iserlohn. Die Gesellschaft wird durch die Iserlohn Roosters Verwaltungs GmbH, Iserlohn, vertreten. Persönlich haftender Gesellschafter: Iserlohn Roosters Verwaltungs GmbH, Iserlohn (Amtsgericht Iserlohn HRB 8947), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übernahme des Vermögens der Iserlohn Roosters GmbH mit Sitz in Iserlohn (Amtsgericht Iserlohn HRB 2427) und der Iserlohn Roosters Beteiligungs GmbH mit Sitz in Iserlohn (Amtsgericht Iserlohn HRB 8941) als Ganzes im Wege der Verschmelzung nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.12.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.