2015-09-10: Die Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2015 hat die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Nach Wohnortwechsel und Ergänzung des Geburtsdatums weiterhin Geschäftsführer: Nies, Gregor, Olpe, *09.05.1962, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2015-09-10: Die Gesellschafterversammlung hat am 15. Juli 2015 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 4.435,41 auf EUR 30.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) zu ändern. Die Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2015 hat weiter die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: Jäger GmbH - Gitterroste, Industriebeläge, Lager- und Transportbehälter. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Herstellung, der Handel mit und der Vertrieb von Stanz- und Pressteilen aller Art, insbesondere von Industriebelägen sowie Transport- und Lagerbehältern sowie die Herstellung, der Handel mit und der Vertrieb von anderen Erzeugnissen. 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15. Juli 2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom gleichen Tage den Teilbetrieb "Handel mit Stanz- und Pressteilen aller Art" der Jäger GmbH & Co. KG (jetzt NOI GmbH & Co. KG) mit Sitz in Olpe-Rhode (AG Siegen, HRA 7260) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.