2019-07-18: (Gegenstand des Unternehmens ist die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung (Durchführung, Beratung und Überwachung), die Vermietung von Geräten sowie die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Siemensstraße 33, 67227 Frankenthal. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Egly Verwaltungs GmbH, Frankenthal (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 66361), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-08-27: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 19.08.2019 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Egly, Jürgen, Ludwigshafen, *19.04.1955 unter der Firma Jürgen Egly e.K. in Frankenthal (Amtsgericht Ludwigshafen, HRA 61713) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung mit Ausnahme der unter § 1 Ziff. 1 des Ausgliederungsplans benannten Gegenstände (Grundbesitz und Darlehensverbindlichkeiten) übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers, welche heute erfolgt ist. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.