2008-06-16: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2008. Gegenstand: Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen der Unternehmensgruppe Jürgens. Die Gesellschaft kann andere Erzeugnisse herstellen und/oder vertreiben. Stammkapital: 3.879.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Sind die Geschäftsführer gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, so sind diese nicht befugt, sich wechselseitig zum Abschluss von Geschäften mit sich selbst zu ermächtigen. Bestellt als Geschäftsführer: Jürgens, Albert Andreas, Emsdetten, *09.10.1960, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Jürgens GmbH & Co., Emsdetten (Amtsgericht Steinfurt HRA 3060) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.05.2008.
2009-06-19: Geschäftsanschrift: Lönsstr. 15, 48282 Emsdetten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.04.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.04.2009 mit der Jürgens Geschäftsführungs-GmbH mit Sitz in Emsdetten (AG Steinfurt HRB 3608) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.