2018-05-02: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.02.2018. Geschäftsanschrift: An den Brodbänken 5, 21335 Lüneburg. Gegenstand: der Handel mit Schuhen, Schuhpflegeprodukten und Zubehörartikeln sowie von Accessoires. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Ariaens-Frieling, Erwin, Reppenstedt, *21.09.1964; Frieling, Heinz-Georg, Reppenstedt, *18.10.1962, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-09-12: Die Gesellschafterversammlung vom 11.07.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrags, darunter auch die Änderungung in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR beschlossen. 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 11.07.2018 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 11.07.2018 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Erwin Ariaens-Frieling, Reppenstedt, geb. 21.09.1964 unter der Firma Jonas Arieans Schuhe e.K. in Lüneburg betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 12.09.2018 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.