2022-02-14: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.02.2022. Geschäftsanschrift: Spittastraße 14, 04177 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung, Montage, Handel und Vertrieb von Produkten, additiv gefertigten Teilen, Maschinenteilen, automatisierten Maschinen, nicht vollständigen Maschinen, Vorrichtungen, Normalien und Betriebsmitteln. Beratung hinsichtlich Fertigungsverfahren, Konstruktion und Kosteneinsparung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Böttger, Jona Johannes, Leipzig, *24.09.1991, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-04-21: Die Gesellschafterversammlung vom 04.04.2022 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung zur Aufnahme und die Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 04.04.2022 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag das einzelkaufmännische Unternehmen "Jona Böttger e.K." mit Niederlassung in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRA 19034) als Gesamtheit übernommen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.