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JM Oldenburger Immobiliengesellschaft mbH

IMMOBILIEN, Bauträgertätigkeit, Telefonzeiten..., Hintergrundwissen, Buchhaltung
Adresse / Anfahrt
Ofenerdieker Straße 36
26125 Oldenburg
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-04-20:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Ofenerdieker Straße 36, 26125 Oldenburg. Die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter sowie die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Marischen, Julian, Wildeshausen, *30.07.1988, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Marischen, Julian, Wildeshausen, geb. 30.07.1988 unter der Firma Oldenburger Immobilien Julian Marischen e.K. in Oldenburg betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 14.02.2020. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.

2020-04-20:
Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 20.04.2020 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.