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Jacobshagen Dental-Labor GmbH

Zahntechniker, Cybersteel, Antischnarchgerät..., Hybrid-Scanning, Lasermilting, Schienentechnik, Farbbestimmung, Zahntechnikermeister, Cum, Workflow
Adresse / Anfahrt
Viehmarktplatz 1
79761 Waldshut-Tiengen
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-12-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2015. Geschäftsanschrift: Viehmarktplatz 1, 79761 Waldshut-Tiengen. Gegenstand: Die Herstellung und Vertrieb von Zahnersatz und deren Hilfsmittel einschließlich zahntechnischen Materialien sowie Schienentherapie. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Jacobshagen, Gerd, Waldshut-Tiengen, *28.12.1963, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Jacobshagen, Gerd, Waldshut-Tiengen, *28.12.1963 als Inhaber der Firma "Jacobshagen Dental-Labor e.K.", Waldshut-Tiengen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 704340) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 23.11.2015. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.