2017-01-17: Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Danziger Straße 5, 49744 Geeste. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Christian Janning Beteiligungs-GmbH, Geeste/Dalum , mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-07-17: Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Janning, Maike, Twist/Bült, *25.08.1988.
2018-12-03: Personenbezogene Daten geändert, nun: Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Krüßel, Maike, Twist/Bült, *25.08.1988.
2019-07-25: Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: van Münster, Katharina, Twist, *20.01.1986.
2021-12-17: Sitz verlegt, nun: Twist. Geschäftsanschrift: J.-D.-Lauenstein-Straße 24, 49767 Twist. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.12.2021 im Wege des Formwechsels in die Janning Tiefbau GmbH mit Sitz in Twist umgewandelt. Der Formwechsel wird am heutigen Tage, mit Eintragung des neuen Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.