2008-06-02: Die Gesellschafterversammlung vom 23.04.2008 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Bestellt als Geschäftsführer: Jantschitsch, Maik, Meppen, *09.10.1974, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-07-01: Die Gesellschafterversammlung vom 06.05.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 20.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Jantschitsch Transporte GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Meppen (Amtsgericht Osnabrück HRA 200460) auf 45.000,00 EUR beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2014-09-01: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.05.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.05.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.05.2014 mit der Jantschitsch Transporte GmbH & Co. KG mit Sitz in Meppen (Amtsgericht Osnabrück HRA 200460) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2018-10-04: Die Gesellschafterversammlung vom 20.09.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 10 beschlossen.