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Johann Kaufmann HANDELSKONTOR e.K.

Gebäudereinigung, Industriewaren, Nutzfahrzeugankauf..., Nutzfahrzeughandel, Abbrüche, Gebäudesanierung, Entkernung
Adresse / Anfahrt
Robert-Bosch-Straße 15
89191 Nellingen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2013-08-19:
(Vermittlung und Handel im Im- und Exportbereich von/mit Maschinen, Fahrzeugen und Industriewaren aller Art, sofern keine Genehmigung erforderlich ist. Vermittlung von Verträgen für Abbrucharbeiten, Entkernungen, Gebäudereinigung und Gebäudesanierung.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Otto-Lilienthal-Weg 20, 89075 Ulm. Inhaber: Kaufmann, Johann, Ulm, *05.09.1975.

2017-11-02:
Sitz verlegt; nun: Dornstadt. Neue Geschäftsanschrift: Von-Ravenstein-Weg 13, 89160 Dornstadt.

2019-12-04:
Firma geändert; nun: KAUFMANN HANDELSKONTOR e.K., Inh. Johann Kaufmann. Niederlassung verlegt; nun: Nellingen. Änderung der Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 15, 89191 Nellingen. Personenbezogene Daten geändert bei Inhaber: Kaufmann, Johann, Dornstadt, *05.09.1975.

2020-12-23:
Der Inhaber hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 14.12.2020 und des Versammlungsbeschlusses vom 14.12.2020 aus seinem Vermögen das von ihm betriebene Unternehmen auf die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Kaufmann Handelskontor GmbH & Co. KG", Nellingen (Amtsgericht Ulm HRA 726770) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Die Firma ist erloschen. Gemäß § 155 Satz 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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