2011-01-25: Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 22.12.2010 und des Versammlungsbeschlusses vom 22.12.2010 die Kommanditbeteiligung an der Johs. Koch Märkte GmbH & Co. KG (AG Ulm HRA 531729) aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Johs. Koch Märkteholding GmbH & Co. KG", Eislingen (Amtsgericht Ulm HRA 722328) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2013-09-25: Änderung der Geschäftsanschrift: Osttangente 2, 73054 Eislingen.
2014-11-10: Firma geändert; nun: Johs. Koch GmbH & Co. KG. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Koch, Hans jun., Kaufmann, Eislingen/Fils.
2019-02-14: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.02.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 01.02.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Koch Sperrholz- und Furnier-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung", Eislingen (Amtsgericht Ulm HRB 530118) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.