2022-06-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.05.2022. Geschäftsanschrift: Glüsinger Str. 42 A, 21217 Seevetal. Gegenstand: Erbringungen von Pflegeleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Koch, Elke, Hamburg, *14.08.1955, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Sinning, Tobias, Hamburg, *16.05.1990.
2022-07-27: Die Gesellschafterversammlung vom 04.05.2022 hat zum Zwecke der Übernahme von Vermögensteilen der Elke Koch e.K. im Wege der Ausgliederung die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. 25.100,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 04.05.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.05.2022 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.05.2022 Teile des Vermögens der Elke Koch e.K. mit Sitz in Seevetal als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tage wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.