2020-12-29: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2020. Geschäftsanschrift: Salomonstraße 3, 04103 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Fotografie, Videografie, Handel mit digitalen und physischen Produkten, Betreiben von Onlineplattformen, Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Fotografie, Selbstständigkeit und Kreativität, Entwicklung von Produkten, Vermarktung von Produkten, Beratungstätigkeiten, Strategieberatung und Marketingberatung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Blumenthal, Julia, Leipzig, *14.11.1988; Gropengießer, Gil, Leipzig, *16.08.1986, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-01-27: Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Julia & Gil Fotografie OHG mit dem Sitz in Leipzig und die Änderung der Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Die Julia & Gil Fotografie OHG mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRA 18763) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.