2017-07-10: Die Gesellschafterversammlung vom 28.06.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs.1 und damit der Firma beschlossen.Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tage wurde der Gesellschaftsvertrag ferner geändert in § 2 Abs. 2 . Neue Firma: Junck Medientechnik GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Herstellung von Druckvorlagen und Drucksachen aller Art mit allen damit im Zusammenhang stehenden Vorarbeiten und Beratungsleistungen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.06.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.06.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.06.2017 mit der Junck Medientechnik GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 57239) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.