Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Junge Menschen in offener beruflicher Bildung und Ausbildung GmbH

Bildung, Prüfungsvorbereitungen, Vermögensverwaltungsgesellschaft..., Auszubildende, Berliner, Platz
Adresse / Anfahrt
Hans-Detlev-Prien-Straße 10
24106 Kiel
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2008-05-07:
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.03.2008 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 Abs. 6..

2011-06-20:
Geschäftsführer: 5. Nissen, Annette, geb. Draasch, *07.05.1956, Ascheberg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; nicht mehr Geschäftsführer: 4. Osbahr, Hans-Rudolf..

2016-10-26:
Geschäftsführerin: Plücker, Heide, *27.02.1961, Bad Schwartau; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Hellebrandt, Holger.

2017-09-11:
Geschäftsführer: Landsberg, Lennart, *10.04.1986, Ahrensbök; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten.

2017-10-05:
Nicht mehr Geschäftsführerin: Plücker, Heide.

2021-08-03:
Rechtsverhältnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2021 (Ur.Nr. 821/2021 des Notars Dr. Christian Becker in Kiel) und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die "Junge Menschen in offener beruflicher Bildung GmbH"(JobB GmbH) mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 8805 KI) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.