2016-06-10: Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Ooser Bahnhofstraße 50, 76532 Baden-Baden. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Günther Merz Verwaltungs - UG , Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRB 725060).
2016-06-27: Berichtigung der Geschäftsanschrift: Ooser Hauptstraße 50, 76532 Baden-Baden.
2016-08-04: Firma geändert; nun: Junghans Baustoffe UG & Co. KG. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Vertretungsbefugnis geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Günther Merz Verwaltungs - UG , Baden-Baden , mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Einzelkaufmann Merz, Günther, Baden-Baden, *16.06.1961 hat als Inhaber der Firma "Georg Junghans Baustoffe e.K.", Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRA 200155) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.06.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 27.06.2016 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Einzelprokura: Buchholz, Marion Isabel, geb. Herr, Baden-Baden, *19.09.1965; Merz, Sibylle, geb. Graf, Baden-Baden, *20.07.1963. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.