2005-08-23: Bestellt als Geschäftsführer: Jungkurth, Sabine, Lüdenscheid, *03.10.1969.
2007-01-19: Die Gesellschafterversammlung hat am 21.12.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 zu ändern. Im übrigen hat die Gesellschafterversammlung vom 21.12.2006 eine Änderung in §§ 1 (Firma und Sitz), 6 (Geschäftsführung und Vertretung), 7 (Gesellschafterversammlung), 10 (Auszahlung) und 11 (Bekanntmachungen) beschlossen. Prokura erloschen: Siebensohn, Ulrich, Lüdenscheid.
2007-08-10: Die Gesellschafterversammlung vom 09.05.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 20.07.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Jungkurth GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen und der Handel mit Produkten auf den Gebieten der Elektroanlagen und Elektroinstallationen, Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Haustechnik und Gebäude-Check.
2007-09-17: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 09.05.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09. 05.2007 mit der Jungkurth Heizung, Sanitär, Haustechnik GmbH mit Sitz in Altena (Amtsgericht Iserlohn HRB 5592) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.