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Juweliere Stein & Limbrock GmbH & Co. KG

Trauringe, Verlobungsringe, Singen am Hohentwiel..., Eheringe, Diamanten, Kleingedruckte, Schmuckkultur, Ratius, Tissot, Fiore
Adresse / Anfahrt
Scheffelstraße 12a
78224 Singen (Hohentwiel)
1x Adresse:

Scheffelstraße 16
78224 Singen (Hohentwiel)


Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-10-23:
(Der Verkauf von Uhren, Schmuck, Trauringen, Korpuswaren, Ersatzteilen und Zubehör, Farb- und Edelsteinen, Diamanten, der Ankauf von Edelmetallen und Edelsteinen sowie Diamanten, Prüfung und Begutachtung von Edelsteinen und Diamanten sowie Herstellung und Reparatur von Uhren und Schmuckwaren.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Scheffelstraße 12 A, 78224 Singen Hohentwiel. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Juweliere Stein Verwaltungs GmbH, Singen Hohentwiel (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 722774).

2020-10-26:
Der Einzelkaufmann Stein, Werner, Hilzingen, *16.11.1947, hat als Inhaber der Firma "Juwelier Werner Stein e. K.", Singen Hohentwiel (Amtsgericht Freiburg, HRA 703569) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12.10.2020 und des Versammlungsbeschlusses vom selben Tag auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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