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Kälte- Service Kohl GmbH

Kälteklimaservice, Kunsteisbahnen, Rückkühlanlagen..., Tiefkühlung, Klimatisierung, Kälteanlagenbauerin, Kühlen und Gefrieren, Prozesskühlung, Eisfläche
Adresse / Anfahrt
Oberwiesenthaler Weg 5
09456 Annaberg-Buchholz
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2008-04-30:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.03.2008. Gegenstand des Unternehmens: Planung, Lieferung, Montage und Service von und für Gewerbe- und Industriekühlung, System-Klimatisierung, Rückkühlanlagen, Kunsteisbahnen, Wärmerückgewinnung, Klimageräte und Klimanlagen unter Fortführung des einzelkaufmännischen Unternehmens Kälte-Service Gotthardt Kohl e.K. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wunderlich, Markus, Annaberg-Buchholz, *24.09.1971, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Kälte-Service Gotthardt Kohl e.K. mit dem Sitz in Annaberg-Buchholz (Amtsgericht Chemnitz, HRA 1652) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 18.03.2008. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.