2008-11-24: Die Generalversammlung vom 13.08.2008 hat eine Neufassung der Satzung beschlossen. Nach Änderung der Schreibweise der Firma lautet sie nun: Köln-Lindenthaler Wohnungsgenossenschaft eG. Nach Vervollständigung der bisherigen Eintragung: Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
2013-02-26: Bestellt als Vorstand: Bauer, Günther, Köln, *14.05.1947; Dr. Rinn, Barbara, Köln, *31.08.1963. Nicht mehr Vorstand: Bongartz, Günter, Köln, *26.06.1941.
2015-10-07: Nach Namensänderung (vormals Rinn) nunmehr Vorstand: Dr. Rinn-Kupka, Barbara, Köln, *31.08.1963. Bestellt als Vorstand: Schweda, Paul, Köln, *12.02.1977.
2016-02-10: Nicht mehr Vorstand: Zimmermann, Helmut, Kaufmann, Weilerswist.
2018-02-06: Bestellt als Vorstand: Fell, Cornelius, Köln, *27.06.1966.
2018-03-15: Nicht mehr Vorstand: Bauer, Günther, Köln, *14.05.1947; Dr. Rinn-Kupka, Barbara, Köln, *31.08.1963.
2021-03-01: Die Generalversammlung vom 29.10.2020 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
2021-09-15: Gegenstand geändert: (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorranging durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Nach Änderung: Die Nachschusspflicht ist ausgeschlossen. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Genossenschaft melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.