2010-10-21: Die Gesellschafterversammlung hat am 14.09.2010 beschlossen, den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Gemeinnützigkeit), § 7 Abs. 2. lit. b) und e) (Einziehung, Amortisation), § 9 Abs. 2. (Beirat), § 11 Abs. 2. (Geschäftsführung, Vertretung), § 13 Abs. 1. (Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung), § 14 Abs. 1., 4. und 5. (Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung), § 16 Abs. 2., 4., 8. und 9. (Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates), § 17 Abs. 2. lit. f) und i) (Aufgaben des Aufsichtsrates), § 18 Abs. 3. (Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder, Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat), § 20 Abs. 1. lit. a) und b) (Wirtschaftsplan), § 21 Abs. 1., 3. und 5. (Jahresabschluss, Lagebericht) und § 22 (Bekanntmachungen) geändert worden. Der § 11 Abs. 4 (Geschäftsführung, Vertretung), § 17 Abs. 2. lit. j) (Aufgaben des Aufsichtsrates) und § 20 Abs. 3. (Wirtschaftsplan) sind ersatzlos gestrichen worden. Die bisherige lit. k). des § 17 ist numehr lit. j). Ferner ist der Gesellschaftsvertrag in § 14 (Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung) um Abs. 1a. und 14., in § 16 (Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates) um einen Abs. 10., in § 17 (Aufgaben des Aufsichtsrates) um Abs. 1 a., Abs. 2. lit l) und m) sowie 6. und 7. und in § 21 (Jahresabschluss, Lagebericht) um einen Abs. 1 a. ergänzt worden.
2015-01-14: Die Gesellschafterversammlung vom 07.01.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 15 (Aufsichtsrat und Zusammensetzung) beschlossen.
2017-08-24: Die Gesellschafterversammlung vom 04.08.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Weiterhin wurde der Gesellschaftsvertrag in § 15 (Aufsichtsrat und Zusammensetzung) und § 18 (Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder, Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat) geändert. Neuer Unternehmensgegenstand: die selbstlose Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Hierzu betreibt die Gesellschaft insbesondere Einrichtungen, die an die Interessen junger Menschen mit und ohne Behinderungen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Darüber hinaus entfaltet die Gesellschaft Aktivitäten, die zur Lösung aktueller Probleme der Kinder- und Jugendarbeit beitragen.