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König & Pavenstedt GmbH & Co. KG

Atermann, Pferdeversicherung, AKP..., Absicherungen, Pferdesports, Vollblüter, Vahr, Operationskosten, Schadenservice
Adresse / Anfahrt
Herrlichkeit 6
28199 Bremen
2x Adresse:

Industriestraße 2
70565 Stuttgart


Postfach 104047
28040 Bremen


Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2008-11-17:
Nicht mehr Prokurist: 1. Lampe, Herwig. 12.Diener, Stefanie, *24.05.1977, Riede; Prokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen..

2008-12-19:
Geschäftsanschrift: Herrlichkeit 6, 28199 Bremen. Nicht mehr Prokurist: 5. Hirschfeld-Warneken, Beate. Nicht mehr Prokurist: 4. Bohm, Claus-Peter. Nicht mehr Prokurist: 6. Lange, Lars..

2009-04-14:
Prokura: 13. Kreye, Anja, *07.06.1967, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen..

2009-04-14:
Prokura: 13. Kreye, Anja, *07.06.1967, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen..

2009-08-03:
Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Atermann König & Pavenstedt GmbH & Co. KG, Bremen (HRA 11227 HB) -vormals A. Atermann GmbH & Co. KG- verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..

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