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Küchler Meisterwerke GmbH & Co. KG

Terrassendächer, Fachunternehmen für Markisen, Ihr Fachunternehmen..., Ihr kompetenter Meisterbetrieb, Lohnausgleich, Beschattung
Adresse / Anfahrt
Speckenbeker Weg 130f
24113 Kiel
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-01-31:
(wird als nicht eingetragen bekannt gegeben (ohne Gewähr): Unternehmensgegenstand: Handel, Verkauf, Vertrieb, die Planung und Montage von Rolläden, Markisen, Sonnschutzanlagen jeglicher Art, Pergolen, Überdachungen, Toren, Haustüren und Fenster). Name der Firma: Küchler Meisterwerke GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Kiel; Geschäftsanschrift: Speckenbeker Weg 130 f, 24113 Kiel; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Küchler & Jacobsen Verwaltungs GmbH, Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 21325 KI); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft.

2020-12-18:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 09.09.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage aus dem Vermögen des Inhabers das unter der Firma F. M. Jacobsen Rollladen- und Jalousiebaumeister e. K. mit Niederlassung in Schwentinental (Amtsgericht Kiel, HRA 10954 KI) betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.