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KERN-System GmbH

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HR-Bekanntmachungen:

2019-11-13:
Name der Firma: KERN-System GmbH; Sitz der Firma: Bremen; Geschäftsanschrift: Heinrich-Heine-Straße 111, 28211 Bremen; Gegenstand: Die Beratung von Personen und Firmen zu allen Aufgaben und Fragen rund um das Thema Unternehmensnachfolge sowie die Vergabe von -Lizenzen als Franchise-/ Lizenzgeber. Kapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Koerber, Nils, *25.05.1964, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 09.08.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Übertragung des von Herrn Nils Koerber als Inhaber unter der Firma K.E.R.N - Die Nachfolgespezialisten - Nils Koerber e.K. mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 26564 HB) geführten einzelkaufmännischen Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf Grund des Ausgliederungsplanes vom 09.08.2019. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksa Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.m geworden.

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