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KFZ-Sachverständigenbüro Falk GmbH

Schaden-Kalkulation, Gebrauchtwagen-Untersuchung, Haftpflichtgutachten..., Mietwagensuche, Kasko-Schäden, Anwaltvermittlung, Mietwagen und Neuwagensuche, Elektroauto
Adresse / Anfahrt
Schneehuhnweg 4
32427 Minden
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2022-01-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2021. Geschäftsanschrift: Schneehuhnweg 4, 32427 Minden. Gegenstand: Betrieb eines KFZ-Sachverständigenbüros, insbesondere die Erstellung von Kfz-Unfallgutachten und -Wertgutachten, sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Falk, Boris, Minden, *11.01.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Falk, Boris, Minden, *11.01.1974 unter der Firma KFZ-Sachverständigenbüro Falk, Inh. Boris Falk e.Kfm. in Minden betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 21.12.2021. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:

2022-01-17:
Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 06.01.2022 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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