2010-06-04: Gegenstand: Der Groß und Einzelhandel und Vertrieb von Elektronikhardware, insbesondere Kassensysteme und Komponenten und Peripheriegeräten, und Software und die Erbringung von Management Dienstleistungen, Unternehmensberatung und anderen Dienstleistungen. Kapital: 25.000 EUR Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden.; Geschäftsführer:; 1. Ohnesorge, Torsten, *17.06.1961, Bremen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 03.05.2010.
2013-09-09: KMZ Kassensysteme Nord GmbH; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.08.2013 wurde die Firma und entsprechend § 1 (Firma und Sitz) des Gesellschaftsvertrages geändert.
2020-10-30: Änderung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Ohnesorge, Torsten; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die neu gegründete KMZ Kassensysteme Nord AG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 36163 HB) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des neuen Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.