2018-08-31: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2018 mit Änderung vom 23.08.2018 in § 8.2 . Geschäftsanschrift: Dimhausen 26 A, 27211 Bassum. Gegenstand: Der Handel mit Photovoltaikkomponenten, LED, Warmwassertechnik, Wärmepumpen, Zubehör und anderne Geräten im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie deren Errichtung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Koppe, Ingo, Bassum, *22.06.1985, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-09-10: 26.000,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 2.1 , Ziffer 2.2 (Geschäftsanteile) und Ziffer 2.2.1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 1.000,00 auf EUR 26.000,00 beschlossen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 31.08.2018 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.08.2018 das von dem Einzelkaufmann Ingo Koppe, 22.06.1985, unter der Firma Koppe - Neue Energien e. K. mit Niederlassung in Bassum (Amtsgericht Walsrode HRA 203538) betriebene Unternehmen im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wurde wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.