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KVK GmbH & Co. KG

Dienstleistungen, Bürogeräte, Plotter..., Kopierer, Konica Minolta, Bedarfsanalyse, Drucker, Dokumentenlösungen, DMS, Kopier, Dokumentenprozesse
Adresse / Anfahrt
Ellmendinger Straße 15
76227 Karlsruhe
1x Adresse:

Postfach 410566
76205 Karlsruhe


Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-08-13:
KVK GmbH & Co. KG, Karlsruhe (Ellmendinger Str. 15, 76227 Karlsruhe, Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb und die Vermietung von Kopiersystemen, Druckern und Bürosystemen). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: KVK Verwaltungs GmbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 702132).

2007-10-01:
Der Einzelkaufmann Knauer, Reiner, Karlsruhe, *19.05.1966, hat als Inhaber der Firma "KVK Kopierautomaten-Vertrieb-Karlsruhe Jürgen Knauer, Inhaber Reiner Knauer", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 103142) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.08.2007 mit Nachtrag vom 13.09.2007 und des Versammlungsbeschlusses vom 27.08.2007 und 13.09.2007 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 24.09.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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